Beweislast
Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für eine Arbeitnehmerhaftung mit ihren Voraussetzungen (vgl. ZGB 8).
Unsorgfalt / Beweislastumkehr?
Da der Chef selten bei der Verursachung eines Schadens neben dem Arbeitnehmer steht, wird in vielen Fällen der Arbeitgeber nur den Schaden und die Arbeitnehmerverursachung nachweisen können. Die Unsorgfalt des Arbeitnehmers kann der Arbeitnehmer eben selten oder nicht wahrnehmen. Hilfe leistet hier die sog. „verschuldensindizierende Wirkung der Sorgfaltspflichtverletzung“:
Verursacht der Arbeitnehmer einen Schaden (zB Lastwagenchauffeur beschädigt bei Selbstunfall Nutzfahrzeug-Transportaufbau), so kann nach dem normalen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens auf Unsorgfalt geschlossen werden.
Es obliegt in solchen Fällen dem Arbeitnehmer (hier Chauffeur) nachzuweisen, dass er die gebotene Sorgfalt aufgewendet hat und, dass der Schaden auf besondere Umstände (Ausweichen wegen eines überholenden Pw’s, enge Strassenverhältnisse, unerwartete Verkehrssituation etc.) zurückzuführen ist, welcher mit aller Sorgfalt nicht begegnet werden konnte.