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Arbeitnehmerhaftung

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Checklisten und Muster

Rechtsgebiet:
Arbeitnehmerhaftung
Stichworte:
Arbeitnehmerhaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Musterschreiben

Arbeitnehmerhaftung ohne Schadenkenntnis

Text GAV für das Gastgewerbe
(GAV Art. 21 Abs. 2; gültig bis 21.12.2007)

Arbeitnehmerhaftung im Gastgewerbe

„Eine Haftung für zerbrochenes Geschirr oder Glas besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Es dürfen nur die tatsächlichen Ersatzkosten in Rechnung gestellt werden. Kollektiv- und Pauschalabzüge sind unzulässig.“

Checklisten

Voraussetzungen für Arbeitnehmerhaftung

Verrechnung der Schadenersatzforderung mit der Lohnschuld

Mankohaftung

Weitere Checklisten

Grundsätze des Haftungsumfangs

Bei der Arbeitnehmerhaftung bestehen zur Bemessung des Schadenersatzes verschiedene Reduktionsgründe:

Folgende Reduktionsgründe kommen in Betracht:

  • Berufsrisiko
  • Selbstverschulden des Arbeitgebers
  • Leichtes Verschulden des Arbeitnehmers
  • Geringe Entlöhnung des Arbeitnehmers, insbesondere im Verhältnis zur seiner Verantwortung

Ergebnis:

  • Voller Schadenersatz nur bei grober Fahrlässigkeit
  • Schadenersatz
    • bis 1997: nie mehr als ein voller Monatslohn
    • seither: situativ/differenziert, entsprechend Lehre und Rechtsprechung.

Doppelstellung: Arbeitnehmer und Verwaltungsrat

Im Falle einer Doppelstellung von Arbeitnehmer und Verwaltungsrat bestehen verschiedene Arten der Haftung:

Unterscheidung in 2 Arten vertraglicher Haftung:

  • Gesellschaft als Arbeitgeberin
    • belangt VR-Mitglied für seine Handlungen/Unterlassungen als Organ und Arbeitnehmer
  • Dritter (Aktionäre, Gläubiger, Konkurrenzgesellschaft, Staat etc.)
    • verlangen Schadenersatz vom VR-Mitglied für seine Handlungen/Unterlassungen

Versicherungsregress

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Betriebshaftpflichtversicherungen können beispielsweise wie folgt lauten:

„Versichert ist die Haftpflicht …

  • des Versicherungsnehmers als Betriebsinhaber …
  • des Vertreters des Versicherungsnehmers sowie der mit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes betrauten Personen …
  • der Arbeitnehmer und übrigen Hilfspersonen des Versicherungsnehmers aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen. Nicht versichert sind Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben.

Haftungsquoten

Die Maximalhaftung unterschiedent sich je nach Stufe der Verschuldung. Es wird unterschieden zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit sowie Absicht.

Haftungsquoten-Faustformeln
Verschuldends-Stufe
Zuordnung in der Abstufung
Schwierigkeitsgrad der Arbeit
Maximalhaftung
Leichte Fahrlässigkeit     1 Monatslohn
  Schadensgeneigte Arbeit Kein Schadenersatzanspruch
Mittlere Fahrlässigkeit Weder klar leichte noch klar grobe Fahrlässigkeit   2 Monatslöhne
Grobe Fahrlässigkeit     3 Monatslöhne
    Hoher Schaden und hohe Leistungfähigkeit des Arbeitnehmers = Möglichkeit eine höhere Schadenersatzforderung geltend zu machen
Absicht     Volle Schadenersatzforderung
Urteilsunfähigkeit des Arbeitnehmers   Billigkeitshaftung nach OR 54

 

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