Die Arbeitnehmerhaftung ist stark angelehnt an die Regeln des allgemeinen Haftpflichtrechts.
Einschränkungen gibt es in Gesetz und Rechtsprechung bei
- Sorgfaltsmassstab
- Verrechnung
- Beachtung Existenzminimum
- Verzichtsvermutung
- Mankohaftung
Die Arbeitnehmerhaftung wird oft erst in Zusammenhang mit weiteren Meinungsverschiedenheiten oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Thema, nämlich dann, wenn sich keine der Parteien der anderen etwas beim Verlassen der Stelle etwas schenkt. – Hier greift die Gerichtspraxis ein und verlangt vom Arbeitgeber bereits nach dem Schadenfall eine konsequente Haltung, ob er den Schaden ersetzt haben will oder nicht. Zweideutiges oder nicht rechtzeitiges Arbeitgeberhandeln wird als Schadenersatzverzicht beurteilt.