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Arbeitnehmerhaftung

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Gesetzliche Grundlagen

Rechtsgebiet:
Arbeitnehmerhaftung
Stichworte:
Arbeitnehmerhaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gesetzesbestimmungen

  • OR 321e
  • OR 352, 352a und 353
  • SeeschiffahrtsG 71

Gesetzestexte zur Arbeitnehmerhaftung

Zwingender Charakter

Die Bestimmung von OR 321e ist relativ zwingender Natur (OR 362 Abs. 1). – Die Arbeitnehmerhaftung kann daher durch Einzel-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV) nur gemildert und nicht verschärft werden.

Abweichende Vereinbarungen

Anerkennung Schadensbetrag
Die Anerkennung eines Schadensbetrages ohne vergleichsweise Regelung mit angemessenem Ergebnis für den Arbeitnehmer ist unzulässig (vgl. hiezu JAR 1989, S. 131).

Uneingeschränkte Mankohaftung
Eine Mankohaftung ohne Beachtung von Verursachung und Verschulden ist unzulässig und daher nichtig.

Weiterführende Informationen finden Sie unter » Mankohaftung

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