Die Schadenersatzforderung des Arbeitgebers verjährt als vertraglicher Anspruch nach Ablauf von 10 Jahren (vgl. OR 127), bei vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung 3 Jahre resp. 20 Jahre (OR 128a).
Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen
- mit der Fälligkeit der Forderung (OR 130)
- Fälligkeit = Vorliegen des Schadens und nicht schon mit Vertragsverletzung (umstritten, siehe Box).
- bei vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung (OR 128a)
- ab Kenntnis des Schadens (relative Frist 3 Jahre)
- vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (absolute Frist 20 Jahre)
Umstrittener Fälligkeitszeitpunkt
- Mit Vorliegen des Schadens:
- Zürcher Kommentar, St. Berti, Art. 130 N 129, mit Hinweisen
- Bereits mit der Vertragsverletzung:
- BGE 106 II 136 ff.