LAWINFO

Arbeitnehmerhaftung

QR Code

Sorgfaltspflichtverletzung

Rechtsgebiet:
Arbeitnehmerhaftung
Stichworte:
Arbeitnehmerhaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Sorgfaltspflichtverletzung stellt die Praxis auf folgende Elemente ab:

  • Inhalt
    • Der Arbeitnehmer schuldet nicht einen bestimmten Arbeitserfolg.
    • Ein fehlerhaftes Arbeitsergebnis ist daher nicht gleichbedeutend mit Sorgfaltspflichtverletzung.
  • Umfang
    • Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich nach der individuell-konkreten Vereinbarung der Parteien.
    • Die Sorgfaltspflicht gilt als erfüllt, wenn die vereinbarte Leistung mit der gelieferten in quantitativer und qualitativer Hinsicht übereinstimmt.
  • Schwierigkeitsgrad
    • Eine Arbeit kann dermassen schwierig sein, dass sie auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt misslingen kann (vgl. SJZ 36 (1940) S. 46).
  • Funktion des Arbeitnehmers
    • Es sind höhere Anforderungen an Arbeitnehmer in leitender Funktion als an jene in subalterner Stellung zu stellen
    • Judikatur: BGE 97 II 142 ff,; ARV 1 (1953) Nr. 36, S. 33f.; BGE 97 II 146; JAR 1996, S. 126).
  • Lohnhöhe
    • Von einem sehr gut entlöhnten Arbeitnehmer darf mehr Sorgfalt erwartet werden als von einem schlecht salarierten.
    • Judikatur: BGE 110 II 344 ff.; JAR 2002, S. 180.
  • Fachkenntnisse
    • Durchschnittliche Fachkenntnisse für adäquate Arbeit
    • Besondere Fachkenntnisse dürfen erwartet werden, wenn sie ausbedungen oder angesichts der konkreten Verhältnisse beidseitig gewollt waren
    • Geringe Anforderungen dürfen gestellt werden, wenn der Einsatz Angelernten oder Lehrlingen überlassen wird.
    • Judikatur: ZR 67 (1968) Nr .28, S. 111; ZR 65 (1966) Nr. 38, S. 91.
  • Fähigkeiten und Erfahrungen
    • Übernahmeverschulden des Arbeitnehmers?
      • Der Arbeitnehmer darf nur eine Stelle übernehmen, der er von der Ausbildung und der Leistungsfähigkeit her gewachsen ist, andernfalls schafft er ein sog. „Übernahmeverschulden“.
    • Aus- und Weiterbildungsrückschlüsse:
      • Befähigungsausweise (akademischer Abschluss, Diplom, höhere Fachprüfung uam) berechtigen zur Annahme der Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen
    • Erkundigungen bei Anstellung:
      • Der Arbeitgeber hat die Erkundigungsobliegenheit:
        • Befragung zur Ausbildung
        • Befragung zur früheren beruflichen Tätigkeit
        • Einholung von Referenzen
      • ACHTUNG: Die ungeprüfte Anstellung eines Arbeitnehmers und die daher nicht erkannte Unterdurchschnittlichkeit führen dazu, dass der deswegen entstandene Mangel in der Arbeitsleistung nicht als Sorgfaltspflichtverletzung gewertet wird.
        • Ausnahme: Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Eigenschaften zugesichert oder gewisse Manki verschwiegen.
    • Judikatur: BGE 97 II 142; JAR 1995, S. 87
  • Tätigkeitsdauer
    • Es darf bei einem langjährigen Arbeitnehmer eine höhere Sorgfaltswahrung erwartet werden als bei einem Neuling
    • Judikatur: JAR 1995, S. 87; BJM 1975, S. 230 f.
  • Arbeitsannahme durch den Arbeitnehmer trotz Fehlens von Ausbildung und/oder Erfahrung
    • Abmahnungspflicht des Arbeitnehmers
    • Kennt der Arbeitgeber das Ungenügen des Arbeitnehmers und teilt er ihm trotzdem eine Arbeit zu, der er nicht gewachsen ist, so wird in der Praxis eine Sorgfaltspflichtverletzung verneint.
      • Ausnahmen:
        • Fähigkeitszusicherung des Arbeitnehmers (Garantiewirkung)
        • Qualifikationen-Prüfungsgelegenheit des Arbeitgebers nicht oder nur beschränkt möglich
    • Judikatur: BJM 1972, S. 181; SemJud 70 (1948) S. 545 ff.
  • Fehlerhaftes Verhalten von Untergebenen
    • Dem Vorgesetzten kann als eigene Unsorgfalt angelastet werden, wenn er seine Pflichten bei der Auswahl, Instruktion und Kontrolle des Angestellten vernachlässigt hat.
    • Ausnahme: Der Untergebene wird durch den Arbeitgeber und/oder der Vorgesetzte macht seinen Arbeitgeber auf mangelnde Eignung des Untergebenen aufmerksam.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.