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Einleitung zur Arbeitnehmerhaftung

Die Arbeitnehmerhaftung ist die arbeitsrechtliche Haftung des Arbeitnehmers gemäss OR 321e für den Schaden, den er durch unsorgfältige Arbeitsweise fahrlässig oder absichtlich dem Arbeitgeber zugefügt hat
(= Arbeitnehmerhaftung im engeren Sinne).

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer auch nach den Regeln der ausservertraglichen Haftung (OR 41 ff.) belangen (= Arbeitnehmerhaftung im weiteren Sinne).

Der Arbeitnehmer haftet für den durch unsorgfältige Arbeit zugefügten Schaden kumulativ:

  • nach der Sondervorschrift von OR 321e (auch Sondervorschrift im Verhältnis zu den Regeln über die vertragliche Haftung [OR 97 ff.])
  • nach den Regeln über die ausservertragliche Haftung [OR 41 ff.].

Die Arbeitnehmerhaftung richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen.
Eine Schadenersatzpflicht setzt voraus:

  • Schadensnachweis
  • Vertragsverletzung
  • Adäquater Kausalzusammenhang
  • Verschulden.

Bei der Haftungsbemessung und der Haftungsquote werden das Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Arbeitnehmerauswahl, -instruktion und -überwachung, aber auch Schwierigkeitsgrad der Arbeit, Zeitdruck uam) berücksichtigt; zu diesen Haftungsaspekten besteht eine ausgedehnte Gerichtspraxis. Die Arbeitnehmerhaftung wird von den Gerichten schwankend beurteilt.

Besondere und häufige Fälle der Arbeitnehmerhaftung sind

  • Mankohaftung (Kassenmanko, Inventurdifferenz)
  • Schäden am Geschäftswagen
  • Kalkulationsfehler.

Der Arbeitgeber kann gegen monatliche Bezahlung eines Mankogeldes das Manko auf den Arbeitnehmer überwälzen.

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